Aufhebung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 03 Mai 2024
2 / 3 In Erwägung, – dass für A._____ seit 2016 mit mehrmaligen Anpassungen eine Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens und Vermögenverwaltung, eine Mitwirkungs- beistandschaft bei Abschluss oder Kündigung von Miet- und Dauerverträgen zur Unterbringung sowie ein Entzug der Handlungsfähigkeit für den Bereich der gesamten Einkommens- und Vermögensbereich besteht, – dass A._____ am 7. Februar 2024 bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prätti- gau/Davos), erklärte, dass er die Erstellung eines Gutachtens bzw. die Aufhe- bung der bestehenden Beistandschaft beantrage, – dass die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 26. März 2024 den Antrag abwies und festhielt, dass die für A._____ bestehende Beistandschaft unver- ändert weitergeführt werde, – dass A._____ am 28. März 2024 an das Kantonsgericht Graubünden gelangte und festhielt, dass er mit dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos nicht ein- verstanden sei und er einen neuen Entscheid verlange, – dass das Schreiben von A._____ keine Begründung enthielt, weshalb er mit Schreiben vom 3. April 2024 vom Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist und damit bis am 26. April 2024 zu begründen sei, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde, – dass eine fristgerechte Begründung der Beschwerde nicht erfolgte, weshalb auf die Beschwerde von A._____ hinsichtlich der Neubeurteilung des Aufhe- bungsantrags nicht eingetreten werden kann, – dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der KESB Prätti- gau/Davos verzichtet wurde, – dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund des geringen Aufwan- des verzichtet werden kann, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 03. Mai 2024 Referenz ZK1 24 38 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Aufhebung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 26.03.2024, mitgeteilt am 27.03.2024 Mitteilung
03. Mai 2024
2 / 3 In Erwägung, – dass für A._____ seit 2016 mit mehrmaligen Anpassungen eine Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens und Vermögenverwaltung, eine Mitwirkungs- beistandschaft bei Abschluss oder Kündigung von Miet- und Dauerverträgen zur Unterbringung sowie ein Entzug der Handlungsfähigkeit für den Bereich der gesamten Einkommens- und Vermögensbereich besteht, – dass A._____ am 7. Februar 2024 bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prätti- gau/Davos), erklärte, dass er die Erstellung eines Gutachtens bzw. die Aufhe- bung der bestehenden Beistandschaft beantrage, – dass die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 26. März 2024 den Antrag abwies und festhielt, dass die für A._____ bestehende Beistandschaft unver- ändert weitergeführt werde, – dass A._____ am 28. März 2024 an das Kantonsgericht Graubünden gelangte und festhielt, dass er mit dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos nicht ein- verstanden sei und er einen neuen Entscheid verlange, – dass das Schreiben von A._____ keine Begründung enthielt, weshalb er mit Schreiben vom 3. April 2024 vom Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist und damit bis am 26. April 2024 zu begründen sei, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde, – dass eine fristgerechte Begründung der Beschwerde nicht erfolgte, weshalb auf die Beschwerde von A._____ hinsichtlich der Neubeurteilung des Aufhe- bungsantrags nicht eingetreten werden kann, – dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der KESB Prätti- gau/Davos verzichtet wurde, – dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund des geringen Aufwan- des verzichtet werden kann, – dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),
3 / 3 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: